Kein Anspruch auf Wiedereinstellung nach Abwicklungsvergleich

Kein Anspruch auf Wiedereinstellung nach Abwicklungsvergleich
In einem aktuellen Urteil vom 18. Juli 2023 - AZ. 2 Sa 31/23 hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärt, dass es bei einer angemessenen Abfindung zu einem Ausschluss eines Wiedereinstellungsanspruchs kommt. Somit entsteht Rechtssicherheit im Arbeitsrecht. Insofern gibt es keinen Widereinstellungsanspruch nach Abwicklungsvergleich. Landesarbeitsgericht lehnt Klage von Arbeitnehmerin auf Widereinstellung ab: Mehr erfahren!
Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt, worum es in der Entscheidung geht
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern einen wichtigen Grundsatz im Arbeitsrecht forciert: Ein Abwicklungsvergleich, der eine angemessene Abfindung vorsieht, schließt in der Regel einen Wiedereinstellungsanspruch aus.
Der Fall, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, zeigt die Bedeutung von klaren Vereinbarungen zwischen den Parteien. Eine Laborassistentin wurde betriebsbedingt gekündigt. Zwischen der Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber wurde ein Abwicklungsvergleich vereinbart, durch den die Parteien den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung und der das Arbeitsverhältnis beendigende Wirkung beilegten. Im Rahmen dieses Vergleichs erhielt die Arbeitnehmerin eine Abfindung, die oberhalb der Regelabfindung lag.
Zu einem späteren Zeitpunkt ergab sich im Betrieb des Arbeitgebers eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und die Arbeitnehmerin klagte auf Wiedereinstellung.
Da die Arbeitnehmerin jedoch eine Abfindung in angemessener Höhe erhalten hatte und eine umfassende Abwicklungsvereinbarung unterzeichnet hatte, wurde ihre Klage abgewiesen.
Im Kern stützt sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf mehrere rechtliche Grundlagen. Zum einen wird betont, dass der Abwicklungsvertrag rechtsgültig ist und somit die Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet.
Das Gericht argumentiert weiterhin, dass auch die mit vereinbarte Erledigungsklausel sowie der Verzicht auf weitere rechtliche Schritte einem möglichen Wiedereinstellungsanspruch entgegenstehen.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterstreicht die Bedeutung von klaren und umfassenden Vereinbarungen im Arbeitsrecht. Sie bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen Rechtssicherheit und verhindert langwierige rechtliche Auseinandersetzungen. Es wird betont, dass Abfindungsvereinbarungen, die über die Regelabfindung hinausgehen, in der Regel als angemessen gelten, solange sie auf einer fairen Verhandlungsbasis beruhen.
Arbeitsgericht: Leitsätze der Entscheidung
Bei der Entscheidung haben die Richter folgende Leitsätze für die Entscheidung erarbeitet und definiert:
- Bei betriebsbedingten Kündigungen kann zwar grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers jedenfalls dann entstehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Der Anspruch erwächst aus einer vertraglich Nebenpflicht aus dem noch fortbestehenden Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - Rn. 32, juris).
- Sofern nicht der Arbeitgeber einen bestimmten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kann der Arbeitnehmer jedenfalls für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung wegen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintretender Umstände nicht verlangen (BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 557/96 - Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - Rn. 28, juris).
- Ein Abwicklungsvergleich, durch den die Parteien den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung und deren das Arbeitsverhältnis beendigende Wirkung beilegen wollen, schließt einen Wiedereinstellungsanspruch jedenfalls dann regelmäßig aus, wenn in ihm eine Abfindung in angemessener Höhe vereinbart worden ist.
Das Landesarbeitsgericht legt fest, dass es bei betriebsbedingten Kündigungen kann ein Wiedereinstellungsanspruch entstehen, wenn unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht. Der Anspruch ergibt sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Ein Abwicklungsvergleich mit einer angemessenen Abfindung schließt den Wiedereinstellungsanspruch aus.
Fazit: Klare Vereinbarungen schaffen Rechtssicherheit im Arbeitsrecht
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bietet wichtige Leitlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Umgang mit Abwicklungsvereinbarungen und Wiedereinstellungsansprüchen. Sie verdeutlicht, dass eine einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer angemessenen Abfindung und einer klaren Erledigungsklausel dazu beiträgt, rechtliche Unsicherheiten zu minimieren.
Klare und umfassende Vereinbarungen, die auf einer fairen Verhandlungsbasis beruhen, ermöglichen es beiden Parteien, ihre Interessen zu wahren und potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Sie stützen die Prinzipien der Vertragsfreiheit und fördern die Rechtssicherheit im Arbeitsrecht.