Änderungen im Arbeitsrecht 2025: Das neue Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Die wichtigsten Neuerungen ab dem 01.01.2025
Am 18. Oktober 2024 stimmte der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) zu, welches am 01.01.2025 in Kraft getreten ist. Dieses beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die unter anderem den Abbau entbehrlicher Bürokratie bezwecken und dadurch die Wirtschaft entlasten und den Papierverbrauch senken wollen. Das Gesetz sorgt für etliche Erleichterungen, wie unter anderem die Vereinfachung der Dokumentations- und Nachweispflichten von Arbeitgebern. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die wesentlichen arbeitsrechtlichen Änderungen, die mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV einhergehen.
- Arbeitsvertrag wirksam per E-Mail abschließen
- Elektronische Arbeitszeugnisse möglich
- Wegfall von Aushangpflichten
- Fazit: Abbau von Bürokratie in den Personalabteilungen
Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt die wesentlichen Neuerungen für das Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag wirksam per E-Mail abschließen
Seit Beginn des Jahres reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses in Textform übermittelt, etwa per E-Mail. Das bisher erforderliche Schriftformerfordernis wurde durch die Änderung von § 2 NachwG n.F. abgeschafft. Diese erleichtert die Kommunikation erheblich, weil nunmehr Vertragsunterlagen beispielsweise per E-Mail übermittelt werden können. Vor allem für internationale Unternehmen stellt dies eine große Erleichterung dar, weil keine unterschriebenen Papierdokumente mehr ausgetauscht werden müssen.
Besteht der Arbeitnehmer hingegen auf die Schriftform, musss der Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen.
Ausnahme für gefahrgeneigte Branchen
Die Nachweiserleichterung gilt nicht für Wirtschaftsbereiche, die in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG aufgelistet sind und dadurch dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterfallen. Ausgenommen sind demnach unter anderem das Bau- und Gaststätten- sowie Beherbergungsgewerbe, das Speditions- Transport- und Logistikgewerbe sowie die Fleischwirtschaft. Für diese besonders gefahrgeneigten Branchen wird zum Schutz der Arbeitnehmer weiterhin an der Schriftform festgehalten.
Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt die Nachweiserleichterung nicht. Ebenso bedürfen nachvertragliche Wettbewerbsverbote nach § 74 HGB der Schriftform. Nähere Informationen zum Wettbewerbsverbot erhalten Sie hier.
Spezielle Informationen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer geben wir Ihnen an dieser Stelle.
Elektronische Arbeitszeugnisse möglich
Bislang mussten Arbeitszeugnisse vom Arbeitgeber, dem Vorgesetzten oder der Führungskraft des Arbeitnehmers nach § 109 Abs. 1 S. 1 GewO schriftlich in ungeknickter, ungehefteter und ungelochter Form erteilt werden. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV ändert die GewO dahingehend, dass nunmehr die elektronische Form nach § 126a BGB genügt. Arbeitgeber können Arbeitszeugnisse digital unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ausstellen– müssen dies jedoch nicht. Dadurch wird die Zeugniserteilung vereinfacht.
Wegfall von Aushangpflichten
Bisher mussten das Arbeitszeitgesetz und auch das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb ausgelegt werden und unterlagen einer Aushangpflicht. Mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz IV entfällt diese. Stattdessen können die Gesetzestexte den Arbeitnehmern nach § 16 Abs. 1 ArbZG n.F. und §§ 47, 48 JArbSchG n.F. mit ,,betriebsüblicher Informations- und Kommunikationstechnik“ zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass die digitale Veröffentlichung im betriebsinternen Intranet eines Unternehmens ausreicht, sofern alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu den Informationen haben.
Fazit: Abbau von Bürokratie in den Personalabteilungen
Die Maßnahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV sind für das Arbeitsrecht ein praktischer Schritt in Richtung Digitalisierung mit schnellerem aber gleichzeitig rechtssicherem Handeln. Insbesondere die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Textform dürfte in Personalabteilungen von Unternehmen für Erleichterungen sorgen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Zugang von Erklärung auch weiterhin sichergestellt sein muss, weshalb es sich empfiehlt bei der E-Mail-Kommunikation auf die Lesebestätigung zurückzugreifen.
Seit Beginn des Jahres ist eine weitere wichtige Änderung im Arbeitsrecht in Kraft getreten: Der Mindestlohn hat sich zum vierten Mal seit seiner Einführung 2015 erhöht. Lesen Sie hier mehr über die aktuelle Höhe und die mit der Anhebung verbundenen Auswirkungen auf das Arbeitsrecht.