
Darf der Arbeitgeber die Gehaltsabrechnung lediglich digital zur Verfügung stellen?
Das Bundesarbeitsgericht spricht sich in seiner Grundsatzentscheidung (Urt. v. 28.01.2025, Az. 9 AZR 487/24) für digitale Gehaltsabrechnungen aus. Lediglich das Ausdrucken der Dokumente müsse der Arbeitgeber im Betrieb ermöglichen.
- Arbeitsvertrag wirksam per E-Mail abschließen
- Elektronische Arbeitszeugnisse möglich
- Wegfall von Aushangpflichten
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Fachanwalt für Arbeitsrecht erläutert die Bedeutung des BAG-Urteils
Verkäuferin forderte Gehaltsabrechnung auf Papier
Im hier zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob eine Edeka-Verkäuferin aus Niedersachsen auf eine Gehaltsabrechnung aus Papier bestehen darf, oder ob es ausreicht, dass ihr Arbeitgeber diese Dokumente im betriebsinternen passwortgeschützten Mitarbeiterportal zur Verfügung stellte. Der Forderung der Arbeitnehmerin machte das BAG buchstäblich einen Strich durch die Rechnung.
Erfüllt eine elektronische Gehaltsabrechnung die vom Gesetz geforderte Textform?
§ 108 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) sieht vor, dass Abrechnungen in Textform zu erteilen sind. Diesem Formerfordernis werden auch digital zum Download bereitgestellte Gehaltsabrechnungen gerecht, so Heinrich Kiel, Vorsitzender Richter des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.01.2025. Textform im Gegensatz zur Schriftform nach § 126 BGB erfordere gerade kein Schriftstück in Papier. Deshalb positioniert sich das BAG ganz klar für die digitale Bereitstellung von Gehaltsabrechnungen und macht damit einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung in der Arbeitswelt.