Jeder Arbeitnehmer hat nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 4 Wochen. Dieser ist grundsätzlich an das Kalenderjahr gebunden und verfällt laut dem BUrlG mit dem Ende des Monats Dezember, wenn er bis dahin nicht genommen wurde. Die Rechtsprechung stellt klare Bedingungen an den Verfall von Urlaubsansprüchen, die wir Ihnen im Folgenden näherbringen möchten.