Mit Urteil vom 24.08.2023 - 2 AZR 17/23 hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen in einer privaten Chatgruppe eine erhebliche Pflichtverletzung sein können, die eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Anhand dieser Entscheidung erläutern wir Ihnen nachfolgend, welche Anforderungen an eine außerordentlich fristlose Kündigung gestellt werden und in welchen Fällen sie in Frage kommt.