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Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe?

Geschrieben von Benjamin von Allwörden | 28.01.25 13:05

BAG: Fristlose Kündigung wegen privater Chat-Nachrichten gerechtfertigt

Mit Urteil vom 24.08.2023 - 2 AZR 17/23 hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen in einer privaten Chatgruppe eine erhebliche Pflichtverletzung sein können, die eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Anhand dieser Entscheidung erläutern wir Ihnen nachfolgend, welche Anforderungen an eine außerordentlich fristlose Kündigung gestellt werden und in welchen Fällen sie in Frage kommt.

 

Schnell zum Inhalt: Außerordentliche fristlose Kündigung

  1. Urteil des BAG zu privaten Chatgruppen
  2. BAG zur Vertraulichkeit privater Chat-Nachrichten
  3. Wann kommt eine außerordentliche fristlose Kündigung in Frage?
  4. Wann liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor?
  5. Unzumutbarkeit des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses
  6. Welche Fristen sind dennoch zu beachten?
  7. Zusammenfassung