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title: "Freistellung nach der Kündigung: Wann sie erlaubt ist und was mit Ihrem Urlaub passiert"
description: Wann darf der Arbeitgeber nach einer Kündigung freistellen? Erfahren Sie, was während der Freistellung für Gehalt, Resturlaub und Arbeitszeitguthaben gilt.
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# Freistellung nach der Kündigung: Wann sie erlaubt ist und was mit Ihrem Urlaub passiert

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[Benjamin von Allwörden](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/author/benjamin-von-allwörden)  06 Oktober, 2026

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Nach einer Kündigung werden Arbeitnehmer häufig bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt. In der Freistellungserklärung finden sich oft zusätzliche Regelungen zu Urlaub, Überstunden oder zur weiteren Vergütung. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, **unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einseitig freistellen darf**. Auch für noch offenen Urlaub und andere Ansprüche kann die Freistellung Folgen haben.

Welche Grenzen dabei gelten können, zeigt ein **aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts**. Die Entscheidung macht zugleich deutlich, welche Voraussetzungen für eine Freistellung gelten und warum ihre Folgen für **Vergütung, Urlaub und Arbeitszeitguthaben** getrennt betrachtet werden müssen.

 

**Inhalt**

[1. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/freistellung-nach-kuendigung#Bundesarbeitsgericht)

[2. Voraussetzungen einer einseitigen Freistellung](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/freistellung-nach-kuendigung#Voraussetzungen)

[3. Der Vergütungsanspruch besteht grundsätzlich fort](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/freistellung-nach-kuendigung#Verguetungsanspruch)

[4. Anrechnung von Resturlaub bei einer Freistellung](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/freistellung-nach-kuendigung#Resturlaub)

[5. Weitere Folgen der Freistellung](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/freistellung-nach-kuendigung#Folgen)

[6. Freistellung rechtlich prüfen und richtig gestalten](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/freistellung-nach-kuendigung#Beratung)

[7.  Kurz beantwortet: die wichtigsten Fragen zur Freistellung im Überblick](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/freistellung-nach-kuendigung#FAQ)

 

## **1. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts**

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer selbst gekündigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine **vorformulierte Klausel**, nach der der Arbeitgeber ihn bei einer Kündigung, gleich von welcher Seite, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen durfte. Der Arbeitgeber machte davon Gebrauch und widerrief zugleich die Erlaubnis einer privaten Nutzung des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin eine finanzielle Entschädigung für die entgangene Privatnutzung.

Das Bundesarbeitsgericht **hielt die pauschale Freistellungsklausel nach AGB-Recht für unwirksam** ([BAG, Urteil vom 25. März 2026, 5 AZR 108/25](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-108-25/?utm)). Sie erlaubte dem Arbeitgeber, bei jeder Kündigung einseitig freizustellen, unabhängig davon, warum gekündigt wurde und ob im konkreten Fall ausreichende Gründe bestanden, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. Eine solche allgemeine Regelung berücksichtigt den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht ausreichend und benachteiligt ihn nach [§ 307 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html?utm) unangemessen.

Ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Fall aus anderen Gründen dennoch freistellen durfte, konnte das Bundesarbeitsgericht **nicht abschließend entscheiden**. Diese Frage musste die Vorinstanz nach der Zurückverweisung erneut prüfen.

## **2. Voraussetzungen einer einseitigen Freistellung**

Beschäftigte haben grundsätzlich nicht nur einen Anspruch auf ihr Gehalt, sondern auch darauf, die vereinbarte Arbeit tatsächlich ausüben zu können. Dieser sogenannte **Beschäftigungsanspruch besteht auch nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort**. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer dennoch einseitig freistellen, wenn dafür **konkrete und gewichtige Gründe bestehen**. Dabei muss sein Interesse daran, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen, stärker wiegen als das Interesse des Arbeitnehmers an seiner weiteren Beschäftigung. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn konkret zu befürchten ist, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse weitergegeben oder Kunden abgeworben werden. Eine Freistellung kann auch gerechtfertigt sein, wenn eine Weiterbeschäftigung tatsächlich nicht mehr möglich ist, etwa weil der Arbeitsplatz infolge einer Betriebsschließung weggefallen ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können **eine Freistellung außerdem gemeinsam vereinbaren**. Dafür ist grundsätzlich keine bestimmte gesetzliche Form vorgeschrieben. Wegen der möglichen Folgen für Vergütung, Urlaub und weitere Ansprüche sollte jedoch eindeutig festgehalten werden, was vereinbart wurde.

Für vorformulierte Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag folgt aus dem BAG-Urteil: **Eine allgemeine Klausel, nach der der Arbeitgeber bei jeder Kündigung freistellen kann, reicht für sich genommen nicht aus.** Auch dann muss geprüft werden, ob im konkreten Fall ausreichende Gründe für eine einseitige Freistellung bestehen.

## **3. Der Vergütungsanspruch besteht grundsätzlich fort**

Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Bei einer einseitigen Freistellung entscheidet der Arbeitgeber, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr in Anspruch zu nehmen. **Grundsätzlich muss er die vereinbarte Vergütung trotzdem weiterzahlen.**

Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung bereits bei einem neuen Arbeitgeber arbeitet und dort Einkommen erzielt. Bei einer einseitigen Freistellung kann dieser Verdienst nach [§ 615 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html?utm) auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber angerechnet werden. Der bisherige Arbeitgeber muss dann entsprechend weniger zahlen. Für Arbeitnehmer ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass ein vertragliches Nebentätigkeits- oder Wettbewerbsverbot während der Freistellung fortdauern könnte. Mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit könnte der freigestellte Arbeitnehmer daher möglicherweise einen Pflichtverstoß begehen und damit einen Grund für eine (weitere) Kündigung liefern.

Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung keine neue Tätigkeit aufnimmt. **Ein rein theoretisch erzielbares Einkommen kann ihm in der Regel nicht auf sein bisheriges Gehalt angerechnet werden**, nur weil er erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle antritt.

## **4. Anrechnung von Resturlaub bei einer Freistellung**

**Eine Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass damit auch der Resturlaub verbraucht wird.** Der Arbeitgeber kann jedoch festlegen, dass der Arbeitnehmer einen Teil der Freistellungszeit als noch offenen Urlaub nehmen soll. Die entsprechenden Tage werden dann auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet. Damit das rechtlich funktioniert, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Soll ein Teil der Freistellung als Urlaub gelten, muss für diesen Zeitraum feststehen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr arbeiten muss. Bei einer widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber dagegen vor, den Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsaufnahme aufzufordern. Solange diese Möglichkeit besteht, **können die betreffenden Tage nicht zugleich als Urlaub angerechnet werden**.

Soll der Resturlaub während der Freistellung verbraucht werden, **muss der Arbeitnehmer für diese Zeit deshalb unwiderruflich freigestellt sein**. Der Arbeitgeber kann ihn während dieses Zeitraums nicht wieder zur Arbeit heranziehen.

Die unwiderrufliche Freistellung allein reicht noch nicht aus. Aus der Erklärung des Arbeitgebers muss zusätzlich hervorgehen, **dass der offene Urlaub während der Freistellung genommen und auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden soll**. Außerdem muss die Bezahlung während des Urlaubs gesichert sein.

In der Praxis kann beispielsweise erklärt werden, dass die Freistellung „**unter Anrechnung auf den noch bestehenden Urlaubsanspruch**“ erfolgt. Der Arbeitgeber muss dabei grundsätzlich nicht festlegen, an welchen einzelnen Tagen innerhalb des Freistellungszeitraums der Urlaub genommen wird. Ist die Freistellung länger als der noch offene Resturlaub, werden nur so viele Tage als Urlaub angerechnet, wie dem Arbeitnehmer noch zustehen. Für die übrige Zeit bleibt er freigestellt, ohne dass weitere Urlaubstage verbraucht werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der vorgesehenen Urlaubszeit zurückrufen kann oder die Bezahlung des Urlaubs nicht gesichert ist, **bleibt der Urlaubsanspruch bestehen**. Kann der Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließend nicht mehr genommen werden, **muss er grundsätzlich finanziell abgegolten werden ([§ 7 Abs. 4 BUrlG](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html?utm))**. Da Erholungsurlaub grundsätzlich einer gewissen Planung des Arbeitnehmers bedarf, könnte die kurzfristige Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs bei einem kurzen Freistellungszeitraum angreifbar sein.

## **5. Weitere Folgen der Freistellung**

Eine Freistellung kann sich darüber hinaus auf weitere Vergütungsbestandteile auswirken. Das zeigt der Dienstwagen im Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer durfte den Wagen nicht nur dienstlich, sondern auch privat nutzen. **Diese Privatnutzung war Teil seiner Vergütung und wurde als geldwerter Vorteil versteuert.** Der Arbeitsvertrag erlaubte dem Arbeitgeber, sie zu widerrufen, wenn der Arbeitnehmer berechtigt freigestellt wurde. Ob der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung verlangen konnte, hing deshalb davon ab, ob der Arbeitgeber ihn im konkreten Fall freistellen durfte. Diese Frage muss die Vorinstanz nach der Zurückverweisung klären.

Auch **Überstunden und Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto werden durch eine Freistellung nicht automatisch abgebaut.** Soll die Freistellungszeit zugleich dazu dienen, vorhandene Guthabenstunden auszugleichen, muss dies aus der Erklärung deutlich werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Abbau möglich ist, richtet sich außerdem danach, welche Regelungen für das Arbeitszeitkonto gelten. Diese können sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Anders als beim Urlaub kann für den Abbau eines Arbeitszeitguthabens **grundsätzlich auch eine widerrufliche Freistellung ausreichen**.

## **6. Freistellung rechtlich prüfen und richtig gestalten**

Die verschiedenen Folgen einer Freistellung zeigen, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen darf. Auch die konkrete Ausgestaltung der Freistellung ist von hoher Bedeutung. Aus der Erklärung sollte eindeutig hervorgehen, **ob sie widerruflich oder unwiderruflich erfolgt** und wie die bestehenden Ansprüche während der Freistellung behandelt werden. Auch im Rahmen eines [Aufhebungsvertrags](https://arbeitsrecht-fachanwalt-hamburg.de/aktuelles/aufhebungsvertrag-haeufigste-fragen?hsLang=de)können entsprechende Regelungen zur Freistellung getroffen werden.

Für Arbeitnehmer kann eine **rechtliche Prüfung sinnvoll** sein, wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Freistellung bestehen oder unklar ist, welche Folgen die Erklärung für ihre Ansprüche hat. Arbeitgeber sollten vor einer einseitigen Freistellung prüfen, ob ausreichende Gründe dafür bestehen und die Folgen für die einzelnen Ansprüche eindeutig regeln. Strategische Erwägungen können im Einzelfall gegen eine Freistellung sprechen.

Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Freistellungen im Zusammenhang mit Kündigungen und unterstützen sowohl bei der Prüfung einer bereits ausgesprochenen als auch bei der Gestaltung einer geplanten Freistellung.

## **7. Kurz beantwortet: die wichtigsten Fragen zur Freistellung im Überblick**

**Darf der Arbeitgeber nach einer Kündigung einseitig freistellen?** Ja, wenn konkrete und gewichtige Gründe bestehen und das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung stärker wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers an der weiteren Beschäftigung.

**Wird das Gehalt während einer Freistellung weitergezahlt?** Grundsätzlich ja. Bei einer einseitigen Freistellung muss der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung grundsätzlich weiterzahlen.

**Kann Einkommen aus einem neuen Job angerechnet werden?**  Ja. Bei einer einseitigen Freistellung kann der Verdienst aus einer neuen Tätigkeit nach § 615 BGB auf den Vergütungsanspruch angerechnet werden. 

**Wird Resturlaub durch eine Freistellung automatisch verbraucht?** Nein. Soll Resturlaub angerechnet werden, muss der Arbeitnehmer für diese Zeit unwiderruflich freigestellt sein und aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der Urlaub angerechnet werden soll. Außerdem muss die Bezahlung während des Urlaubs gesichert sein.

**Kann Resturlaub bei einer widerruflichen Freistellung angerechnet werden?** Nein. Solange der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern kann, können die betreffenden Tage nicht zugleich als Urlaub angerechnet werden. 

**Was passiert mit Resturlaub, der nicht mehr genommen werden kann?** Kann er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er grundsätzlich finanziell abgegolten werden. 

**Werden Überstunden und Arbeitszeitguthaben automatisch abgebaut?** Nein. Soll die Freistellungszeit dafür genutzt werden, muss dies aus der Erklärung deutlich werden. 

 **Kann eine Freistellung auch gemeinsam vereinbart werden?** Ja. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Freistellung vereinbaren; dafür ist grundsätzlich keine bestimmte gesetzliche Form vorgeschrieben. 

 

**Freistellung nach einer Kündigung rechtlich prüfen lassen**

*Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Freistellungen im Zusammenhang mit Kündigungen und unterstützen sowohl bei der Prüfung einer bereits ausgesprochenen als auch bei der Gestaltung einer geplanten Freistellung.*

**Kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Freistellung rechtlich prüfen oder rechtssicher gestalten lassen möchten.**

 

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